Statuten des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: „FÜR GLOGGNITZ 2000plus“
Verein für Stadtmarketing

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadtgemeinde Gloggnitz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet von Gloggnitz und das Einzugsgebiet.
Der Verein agiert überparteilich und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Ziel des Vereins ist die Verwirklichung der wirtschaftlichen, kulturellen, geselligen und sozialen Interessen jener Gemeinschaft, welche die in Gloggnitz ansässige oder mit ihr verbundene Bevölkerung verkörpert; im Rahmen dieses Zieles soll, zum gemeinsamen Nutzen der Gäste und der Ortsbevölkerung eine Stärkung des Standortes als die Einkaufs- und Erlebnisstadt im Oberen Schwarzatal erfolgen und der Einkaufs- und Tagestourismus gefördert werden.
(2) Das Vereinsziel soll im einzelnen erreicht werden durch:
(a) Entfaltung eigener Aktivitäten und Beteiligungen an Maßnahmen zur Förderung des wirtschaftlichen Lebens und zur Stärkung des wirtschaftlichen und kulturellen Standortes Gloggnitz. Ein wesentlicher Bestandteil davon soll die Umsetzung des Konzeptes „5 Jahreszeiten – Ortskern kreativ“ der Interessensgemeinsacht der Gloggnitzer Wirtschaft sein.
(b) Gestaltung des Stadtbildes; Mitarbeit und aktive Einschaltung bei der Lösung kommunaler, insbesondere struktureller, verkehrs- und städtebaulicher Maßnahmen der Stadtgemeinde Gloggnitz.
(c) Maßnahmen der NÖ Stadterneuerung
(d) Veranstaltungen kultureller Art; Verbesserungen der gesellschaftlichen und sozialen Bedingungen.
(e) Schaffung und Verbesserung von dem Tourismus dienenden Einrichtungen; Verbesserung der Verkehrs- und Unterkunftsbedingungen; Anhebung der Gastlichkeit und Tourismusbereitschaft in der Bevölkerung.
(f) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen; Vertretung der Interessen der örtlichen Gemeinschaft gegenüber anderen Körperschaften.
(g) Maßnahmen zur Information des vom Vereinsziel erfassten Personenkreises.
(h) Maßnahmen zur Entwicklung und Festigung des Zusammengehörigkeitsbewußtseins der Bevölkerung von Gloggnitz.
(i) Einbindung der Landwirtschaft zur Erschließung kleinregionaler Kreisläufe und Erhaltung der Landschaft.
(j) Werbung in geeigneter Form zur Förderung der Belange des Vereins und der Stadt Gloggnitz.

Raiffeisenbank NÖ-Süd Alpin reg.Gen.m.b.H., Bankstelle Gloggnitz, Kto. Nr. 51.888 BLZ 32195
Sparkasse Neunkirchen-Gloggnitz-Ternitz, Geschäftsstelle Gloggnitz, Kto. Nr. 3400-026500, BLZ 20241
Volksbank Niederösterreich-Süd, Filiale Gloggnitz, Kto. Nr. 4609400000 BLZ 44430

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
(1) Ideelle Mittel:
(a) Zusammenkünfte der Mitglieder und Veranstaltungen von Vorträgen und Seminaren
(b) Aussendung und Verteilung von Information
(c) Gemeinschaftswerbung
(d) Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie Stiftung von Preisen
(e) Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter.

(2) Materielle Mittel:
(a) Mitgliedsbeiträge
(b) Werbekostenbeiträge
(c) Spenden und Subventionen
(d) Erträgnisse aus vereinseigenen Aktivitäten
(e) Sonstige Zuwendungen

Die dadurch aufgebrachten Mittel dürfen nur für Zwecke zur Erreichung des Vereinszieles verwendet werden. Der Mitgliedsbeitrag ist Ende Februar des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen; außerordentliche Mitglieder fördern die Tätigkeit de Vereins vor allem durch höhere Beitragsleistungen.
(3) Die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4) Durch die Generalversammlung können Personen, die sich um die Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Einzelunternehmer, Personengesellschaften, Genossenschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Vereine sein.
(2) Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu.

(3) Der Aufnahmeantrag kann formlos erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Über die Aufnahme der Mitglieder vor der Vereinsgründung entscheidet das Proponentenkommitee.




§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) freiwilligen Austritt, der nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, schriftlich mitgeteilt werden muss.
(2) Konkurs des Mitgliedes.
(3) Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wozu es einer Zweidrittelmehrheit bedarf, zufolge:
(a) Nichtzahlung der vorgeschriebenen Beiträge. Der Zahlungsverzug muss länger als ein Jahr ab Vorschreibung andauern und zweimal vergeblich eingemahnt worden sein.
(b) Wegen grober Verletzung der Vereinspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im § 6 (3) lit. (b) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand,
die Arbeitsausschüsse/Arbeitskreise, der Vereinssekretär, die Kontrolle
und das Schiedsgericht.

§ 9 Ordentliche Generalversammlung
(1) Das Vereinsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens 1 x jährlich innerhalb
von drei Monaten ab Beginn eines jeden Jahres am Sitz des Vereins statt.
Von Ihrer Abhaltung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Zusatzanträge zur Tagesordnung zur Generalversammlung sind mindestens, drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Anträge zur Satzungsänderung müssen der Einladung in schriftlicher Form beigefügt werden.

(3) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, schließlich das an Jahren älteste Vorstandsmitglied. Über die Generalversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift abzufassen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; jedes Mitglied hat eine Stimme; juristische Personen, Personengesellschaften, Genossenschaften und Vereine werden durch einen Bevollmächtigten vertreten; die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(6) Eine außerordentliche Generalversammlung kann, sofern es die
Vereinsziele erfordern, vom Obmann jederzeit einberufen werden.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 aller Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der /eines Rechnungsprüfer/s
(§ 21 Abs: 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
(§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
Die außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Aufgaben der Generalversammlung
Der ordentlichen Generalversammlung sind vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Kontrollberichtes und des Rechungsabschlusses, des Berichtes der Kontrolle
und die Entlastung des Vorstandes
(b) Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Kontrolle
(c) Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und über das Arbeitsprogramm
(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein
(f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Anträge aufgrund der Tagesordnung
(g) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und Vereinsauflösung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier und dem Schriftführer
mit jeweils einem oder mehreren Stellvertretern sowie weiteren Vertretern
aus Verwaltung, Bürgern und politischen Gemeindevertretern
der Stadtgemeinde Gloggnitz.
Der Vorstand besteht aus insgesamt 15 Personen; davon aus dem Kreis
der Interessensgemeinschaft der Gloggnitzer Wirtschaft,
aus dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz
und aus Personen der privaten Bürgerschaft, Vereinen und Institutionen.
Die Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der privaten Bürgerschaft, Vereinen und Institutionen werden von der Generalversammlung aufgrund eines Wahlvorschlages des Vorstandes gewählt

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins: es kommen ihm alle Aufgaben zu,
die nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind insbesondere

(a) die Leitung des Vereins und die Koordination der Vereinsaktivitäten sowie die Erstellung des Arbeitsprogramms und des Voranschlages und des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses

(b) die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung

(c) die Durchführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

(d) die Verwaltung des Vereinsvermögens

(e) die Aufnahme von Mitgliedern und die Mitwirkung bei Beendigung der Mitgliedschaft gemäß § 6

(f) die Aufnahme, Kündigung bzw. Entlassung des (der) Vereinssekretärs(in) sowie die Erstellung der Richtlinien für dessen (deren) Tätigkeit

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt;
seine Funktionsdauer währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Obmann, der Kassier, der Schriftführer,
deren Stellvertreter und die vom Vorstand vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Funktionsperiode wird vom Vorstand an dessen Stelle ein anderes Mitglied kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Als Gründe für das Ausscheiden gelten der Verlust der Mitgliedschaft, der Verlust der vollen Handlungsfähigkeit sowie die schriftliche Erklärung des Rücktrittes, die an den Vorstand, im Falles des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten ist.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.

(3) Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Obmann, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, schließlich vom an Jahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen. Gleiches gilt für die Führung des Vorsitzes.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Gleichheit der Stimmen gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.




§ 12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach innen und außen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, zur Wahrung der Vereinsinteressen auch Handlungen zu setzen, die in die Zuständigkeit der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen; diese bedürfen aber der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.

(2) Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung der Generalversammlung und des Vorstandes, die Führung der Mitgliederlisten und der Schriftverkehr des Vereins.

(3) Der Kassier ist für die Vermögensverwaltung des Vereins und die Buchung
aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.

(4) Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vorstandes oder der
Generalversammlung sind vom Obmann und vom Kassier gemeinsam
zu unterzeichnen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers
und des Kassiers deren Stellvertreter.


§ 13 Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann Arbeitskreise und Ausschüsse für besondere Aufgab en und Problembereiche, die sich aus der Erfüllung des Vereinszweckes ergeben, konstituieren. Beispielhaft angeführt könnten folgende Arbeitskreise gebildet werden: Arbeitskreis für Standortvermarktung, - Stadtoptik und Verkehr, - Wirtschaft und Angebot, - Erlebnis und Aktivitäten, - einzelbetriebliche Maßnahmen, usw.


§ 14 Vereinssekretär/in

Der Vorstand kann eine/n Vereinssekretär/in bestellen.
Der Vereinssekretär/in leitet die operativen und administrativen Aufgaben im Zusammenwerken mit dem Arbeitsausschuss und dem Vorstand. Er/Sie ist für alle in den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien aufgezählten Aufgaben verantwortlich.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Von der Generalversammlung sind 2 Kontrollorgane zu wählen.
Ihre Funktionsdauer erstreckt sich auf die Dauer von 3 Jahren.
Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Kontrollorganen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der eingesetzten Finanzmittel.
Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die Entlastung zu beantragen.

§ 16 Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht ausschließlich.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht. Erforderlichenfalls entsendet der Vorstand die dritte Person. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und endgültig;
eine Anrufung einer außenstehenden Instanz
ist in Vereinsangelegenheiten ausgeschlossen.

§ 17 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.
Sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen,
wobei jedoch mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.


§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist,
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, auf jeden Fall muss es sich um
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung handeln.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an
eine Organisation bzw. einen Verein zur Verwendung für gemeinnützige,
mildtätige, oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.


Gloggnitz, 16. Juni 2008

Einkaufen in Gloggnitz!
Wochenmarkt
Veranstaltungen
Stadt Gloggnitz

Stadtmarketing Gloggnitz